Wenn ein landwirtschaftlicher Hof an die nächste Generation übergeht, begleitet zunehmend auch Solarinfrastruktur diesen Schritt. Mehr als ein Viertel der deutschen Agrarbetriebe produziert mittlerweile Solarstrom – auf Stallgebäuden, Scheunen oder Freiflächen. Die damit verbundene langfristige Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und die häufig noch laufenden Finanzierungen machen Solarmodule zu einem bedeutenden Vermögensbestandteil, der bei der Betriebsübergabe sorgfältig bedacht werden muss.
Gleichzeitig haben sich steuerliche Rahmenbedingungen in den vergangenen Jahren verändert. Seit 2022 gelten neue Freigrenzen für kleinere Anlagen, die ertragssteuerlich besonders behandelt werden. Für Übergeber und Übernehmer stellt sich deshalb die Frage: Bleibt die Solaranlage beim Altenteil oder wandert sie mit dem Betrieb an die junge Generation?
Steuerliche Schwellenwerte prägen die Entscheidung
Ein zentraler Faktor ist die 30-kWp-Grenze. Bis zu dieser installierten Leistung – bei mehreren Anlagen auf demselben Grundstück bis zu 100 kWp – besteht seit Januar 2022 Einkommensteuerfreiheit für Solarerträge. Oberhalb dieser Schwelle gilt die Anlage steuerlich als gewerblich, der Betreiber erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und muss jährliche Einnahmen versteuern. Auf vielen landwirtschaftlichen Hofstellen überschreiten Dachanlagen auf Ställen oder Hallen diese Marke jedoch problemlos.
Bei einer Betriebsübergabe bewirkt die Zuordnung der Solaranlage unterschiedliche steuerliche Konsequenzen. Wird die Anlage gemeinsam mit dem Hof übertragen, geht sie in den Besitz des Nachfolgers über – samt laufenden Vergütungsansprüchen und Restschulden. Behält der Übergeber hingegen die Anlage zurück und versorgt den Hof als externer Lieferant, bleibt er selbst Eigentümer und Betreiber. Diese zweite Variante wird vor allem dann gewählt, wenn die Solaranlage zur Einkommenssicherung im Ruhestand beitragen soll.
Übergabemodelle im Vergleich
Drei grundlegende Varianten haben sich in der landwirtschaftlichen Praxis etabliert:
- Vollübertragung: Die Solaranlage wird zusammen mit Grund und Boden sowie Gebäuden an den Hofnachfolger übertragen. Vorhandene Darlehen können entweder abgelöst oder vom Nachfolger weitergeführt werden. Diese Lösung ist in rechtlicher Hinsicht am einfachsten und vermeidet Doppelstrukturen.
- Rückhalt im Altenteil: Der Übergeber behält die Solaranlage als eigenständige Einkommensquelle. Der Hof nutzt den erzeugten Strom entweder als Mieter der Dachfläche oder kauft Strom zu intern vereinbarten Konditionen. Ein schriftlicher Vertrag regelt Nutzung, Wartung und Haftung.
- Gestaffelte Übertragung: Kleinere Anlagen bis 30 kWp wandern sofort an den Nachfolger, während größere Anlagen im Eigentum der Elterngeneration verbleiben. Diese Mischform erlaubt flexible Einkommensverteilung und nutzt gleichzeitig steuerliche Freibeträge optimal aus.
Vertragsgestaltung und laufende Verpflichtungen
Bleibt die Anlage beim Übergeber, muss ein Stromliefervertrag die Versorgung des Hofes regeln. Darin sind Preisgestaltung, technische Wartung und Versicherungsfragen zu klären. Wer zahlt für Reparaturen am Dach? Wer trägt die Kosten für den Wechselrichtertausch? Solche Details können später zu Konflikten führen, wenn sie nicht frühzeitig schriftlich fixiert werden.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Einspeisevergütung. EEG-Verträge laufen typischerweise über 20 Jahre ab Inbetriebnahme. Bei einer Übertragung muss der Netzbetreiber informiert werden, die Vergütung läuft jedoch nahtlos weiter. Steuerlich entsteht ein Übergang des Wirtschaftsguts – bei einer unentgeltlichen Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge kann die sogenannte Buchwertfortführung genutzt werden, um stille Reserven nicht sofort aufzudecken.
Finanzierung und Tilgung in der Übergangsphase
Viele Solaranlagen wurden über Fremdkapital finanziert. Bankkredite für Photovoltaikanlagen haben oft Laufzeiten von 10 bis 15 Jahren, während die EEG-Vergütung zwei Jahrzehnte garantiert ist. Bei einer Hofübergabe nach etwa zehn Betriebsjahren ist die Anlage zwar teilweise entschuldet, aber noch nicht abbezahlt.
| Modell | Vorteil für Übergeber | Vorteil für Übernehmer |
|---|---|---|
| Vollübertragung | Klare Trennung, keine laufenden Verwaltungsaufgaben | Volle Kontrolle, langfristige Einnahmen |
| Rückhalt im Altenteil | Zusatzeinkommen im Ruhestand | Keine Übernahme von Altschulden |
| Gestaffelte Lösung | Steuerfreie Kleinanlage bleibt | Moderate Schuldenlast, Flexibilität |
