Pflegegrad: Krankenkassen müssen auch dann diese Fahrtkosten übernehmen

Pflegegrad: Krankenkassen müssen auch dann diese Fahrtkosten übernehmen

Die Frage nach der Kostenübernahme für Fahrten zu medizinischen Terminen beschäftigt viele Menschen mit eingeschränkter Mobilität. Besonders Versicherte mit einem anerkannten Pflegegrad stehen oft vor der Unsicherheit, welche Fahrten von der Krankenkasse bezahlt werden und welche nicht. Die rechtliche Lage ist komplex, doch die Kenntnis der eigenen Ansprüche kann erhebliche finanzielle Entlastung bringen.

Grundsätzliche Zuständigkeit: Kranken- versus Pflegekasse

Ein häufiges Missverständnis betrifft die Zuständigkeit bei der Kostenübernahme. Die gesetzliche Krankenversicherung trägt die Kosten für Fahrten, die mit medizinischen Behandlungen zusammenhängen – etwa Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte oder Therapien. Die Pflegekasse hingegen ist für Fahrten zuständig, die im Rahmen von Pflegeleistungen anfallen, beispielsweise zur Tagespflege oder Kurzzeitpflege. Diese klare Trennung ist entscheidend für die Antragstellung und Abrechnung.

Wer einen Pflegegrad besitzt, profitiert bei der Krankenversicherung von erleichterten Zugangsbedingungen zur Fahrkostenerstattung. Die Anerkennung eines Pflegegrades signalisiert der Krankenkasse bereits eine dauerhafte Einschränkung, die den Zugang zu medizinischen Leistungen erschweren kann. Dennoch muss die medizinische Notwendigkeit der Fahrt stets gegeben sein.

Wann die Krankenkasse bei Pflegegrad automatisch zahlt

Für bestimmte medizinische Leistungen übernimmt die Krankenkasse Fahrtkosten ohne komplizierte Einzelfallprüfung. Dazu gehören stationäre Krankenhausbehandlungen, bei denen sowohl die Fahrt zur Aufnahme als auch die Entlassung abgedeckt sind. Hier genügt eine ärztliche Verordnung auf dem entsprechenden Formular; eine vorherige Genehmigung ist nicht erforderlich.

Auch bei ambulanten Operationen nach Paragraf 115b des Sozialgesetzbuches V sowie bei vor- oder nachstationären Behandlungen greifen diese Regelungen. Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen sind in diesen Fällen genehmigungsfrei. Selbst bei Krankentransporten mit entsprechender medizinischer Ausstattung entfällt die Notwendigkeit einer Vorabgenehmigung, sofern die Verordnung korrekt ausgestellt ist.

Eine Zuzahlung bleibt dennoch bestehen: Versicherte entrichten zehn Prozent der Fahrtkosten, mindestens jedoch fünf Euro und maximal zehn Euro pro Fahrt. Diese Regelung gilt für alle von der Krankenkasse übernommenen Fahrten, unabhängig vom Pflegegrad.

Ambulante Behandlung: Der Pflegegrad als Türöffner

Bei regelmäßigen ambulanten Behandlungen gestaltet sich die Kostenübernahme normalerweise restriktiver. Doch hier kommt der Pflegegrad ins Spiel: Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 haben einen vereinfachten Zugang zur Fahrkostenerstattung. Gleiches gilt für Versicherte mit einem Schwerbehindertenausweis, der die Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (blind) oder H (hilflos) aufweist.

Auch bei Pflegegrad 3 ist eine Kostenübernahme möglich, wenn zusätzlich eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung nachgewiesen wird. In diesen Fällen kann der behandelnde Arzt Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen verordnen, ohne dass die Krankenkasse vorher zustimmen muss. Die Genehmigung gilt als automatisch erteilt, was den bürokratischen Aufwand erheblich reduziert.

Die Verordnung von Krankenfahrten bei Pflegegrad 3 bis 5 oder entsprechenden Schwerbehinderungen gilt als genehmigt, sofern die medizinische Notwendigkeit dokumentiert ist.

Hochfrequente Behandlungen und Sonderfälle

Bestimmte medizinische Behandlungen erfordern regelmäßige, oft mehrmals wöchentliche Fahrten. Hierzu zählen insbesondere:

  • Dialysebehandlungen bei chronischem Nierenversagen
  • Onkologische Strahlentherapie über mehrere Wochen
  • Parenterale Chemotherapie in ambulanten Zentren
  • Andere hochfrequente Serienbehandlungen

Bei diesen Therapieformen übernimmt die Krankenkasse die Fahrtkosten, sofern die medizinische Notwendigkeit gegeben ist. Allerdings ist in der Regel eine vorherige Genehmigung durch die Kasse erforderlich. Der behandelnde Arzt muss die Notwendigkeit der wiederholten Fahrten begründen und verordnen. Die Zuzahlungsregelung bleibt bestehen, kann jedoch bei Erreichen der jährlichen Belastungsgrenze entfallen.

Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und privater Pkw

Nicht immer ist ein Taxi oder Krankentransport erforderlich. Wer trotz Pflegegrad noch in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen oder sich mit dem privaten Pkw befördern zu lassen, kann ebenfalls eine Erstattung beantragen. Voraussetzung ist, dass die grundsätzlichen Bedingungen für eine Fahrkostenübernahme erfüllt sind – etwa eine stationäre Behandlung oder eine hochfrequente ambulante Therapie.

In diesen Fällen ist keine ärztliche Verordnung für die Fahrtkostenerstattung nötig. Stattdessen reicht ein Antrag bei der Krankenkasse zusammen mit entsprechenden Belegen wie Fahrkarten oder einer Kilometerpauschale bei Nutzung des eigenen Fahrzeugs. Die Erstattung orientiert sich an den tatsächlich entstandenen Kosten oder den üblichen Tarifen, wobei auch hier die Zuzahlung von zehn Prozent anfällt.

Abgrenzung zu Pflegeleistungen und praktische Tipps

Wichtig bleibt die Unterscheidung zwischen Fahrten zu medizinischen Leistungen und solchen zu Pflegeangeboten. Fahrten zur Tagespflege, Nachtpflege oder Kurzzeitpflege fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkasse, sondern werden von der Pflegekasse getragen. Die teilstationäre Pflege umfasst in ihrem Leistungsumfang bereits die notwendige Beförderung, sodass hierfür separate Regelungen gelten.

Für die praktische Umsetzung empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  1. Klärung der Zuständigkeit: Handelt es sich um eine medizinische Behandlung oder eine Pflegeleistung?
  2. Ärztliche Verordnung einholen: Bei medizinischen Fahrten das entsprechende Formular (Muster 4) vom Arzt ausfüllen lassen.
  3. Genehmigung prüfen: Feststellen, ob eine Vorabgenehmigung erforderlich ist oder die Verordnung bereits als Genehmigung gilt.
  4. Belege sammeln: Alle Quittungen und Nachweise aufbewahren.
  5. Zuzahlung beachten: Die Eigenleistung einkalkulieren und bei Erreichen der Belastungsgrenze eine Befreiung beantragen.

Die Kenntnis der eigenen Rechte und die sorgfältige Dokumentation erleichtern die Abwicklung erheblich. Bei Unklarheiten oder Ablehnungen lohnt sich oft ein klärendes Gespräch mit der Krankenkasse oder die Hinzuziehung einer Beratungsstelle.

Diese Informationen ersetzen keine professionelle Rechts- oder Sozialberatung. Bei individuellen Fragen zu Ansprüchen und Verfahren sollten Versicherte sich direkt an ihre Krankenkasse oder eine Patientenberatungsstelle wenden.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich als Pflegegrad-3-Inhaber auch zu ambulanten Facharztterminen Fahrtkosten erstattet bekommen?

Ja, wenn Sie neben dem Pflegegrad 3 eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung nachweisen können. Ihr Arzt muss die medizinische Notwendigkeit der Fahrten verordnen, dann gilt die Genehmigung als erteilt. Bei Pflegegrad 4 oder 5 ist dieser Zugang bereits automatisch gegeben.

Muss ich jede einzelne Fahrt vorher von der Krankenkasse genehmigen lassen?

Nein, nicht in allen Fällen. Bei stationären Behandlungen, ambulanten Operationen und bei Vorliegen von Pflegegrad 4 oder 5 genügt die ärztliche Verordnung. Bei hochfrequenten Serienbehandlungen wie Dialyse ist jedoch in der Regel eine vorherige Genehmigung erforderlich.

Wie hoch ist die Zuzahlung, die ich pro Fahrt leisten muss?

Die Zuzahlung beträgt zehn Prozent der Fahrtkosten, jedoch mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro pro Fahrt. Diese Regelung gilt unabhängig vom Pflegegrad. Bei Erreichen der jährlichen Belastungsgrenze können Sie eine Zuzahlungsbefreiung beantragen.

Werden auch Fahrten mit dem eigenen Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln erstattet?

Ja, wenn die Voraussetzungen für eine Fahrkostenübernahme erfüllt sind, können auch diese Fahrten erstattet werden. Sie müssen die Belege (Fahrkarten, Kilometernachweise) sammeln und einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse stellen. Eine ärztliche Verordnung ist hierfür nicht erforderlich.

Was ist der Unterschied zwischen Fahrten zur medizinischen Behandlung und zur Tagespflege?

Fahrten zu medizinischen Behandlungen (Arzt, Krankenhaus, Therapie) werden von der Krankenkasse übernommen. Fahrten zu Pflegeleistungen wie Tagespflege, Nachtpflege oder Kurzzeitpflege fallen in die Zuständigkeit der Pflegekasse und sind Teil der teilstationären Pflegeleistungen.

Hanna Becker

Geschrieben von Redakteurin Gesundheit

Hanna Becker

Hanna absolvierte ein Studium der Humanbiologie mit Schwerpunkt Ernährungswissenschaften und arbeitete zunächst in der medizinischen Fachkommunikation. Bei Initium Baden analysiert sie seit 2020 evidenzbasierte Ernährungskonzepte und deren praktische Umsetzung im Alltag. Ihr Fokus liegt auf präventiven Gesundheitsstrategien jenseits kurzlebiger Diättrends.

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